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So profitieren Unternehmer von einer Breitband-Genossenschaft

Kabel Breitband Internet
Bernd Kasper / pixelio.de

Geltende förderrechtliche Bestimmungen schließen tragfähige Genossenschaftsmodelle in Baden-Württemberg in Sachen Internet-Breitbandausbau zurzeit aus. Engagierte Bürger, Unternehmen und Kommunen können so nicht an einem Strang ziehen, um die zukunftsweisende Glasfasertechnik auch in den ländlichen Regionen voranzutreiben. Aus diesem Grund hinkt Baden-Württemberg laut des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumplanung (BBSR) gegenüber anderen Bundesländern beim Ausbau stark hinterher. Ein Blick über die Landesgrenzen nach Nordrhein-Westfalen (NRW) zeigt: Genossenschaften setzen wichtige Impulse im Breitbandausbau. (https://www.rwgv.de/ )

Breitband-Genossenschaften: Hilfe zur Selbsthilfe

Aufgrund fehlender privatwirtschaftlicher Marktteilnehmer in vielen ländlichen Regionen sind Unternehmen und Bürger auf ihr eigenes Engagement angewiesen, damit ein zügiger Breitbandausbau möglich erscheint. In diesem Zusammenhang sind Breitband Genossenschaften geeignet, den FTTB-Netzausbau insbesondere in den nordrhein-westfälischen Gewerbegebieten voranzutreiben und bedarfsgerechte Lösungen auch in einer weiteren Ausbaustufe für angrenzende Wohngebiete im ländlichen Raum nutzbar zu machen. Auch auf kommunaler Ebene bieten sich Breitband-Genossenschaften an, wenn es darum geht, die Breitbandversorgung zum Beispiel interkommunal in einer Region mit/ohne Bürgerbeteiligung sicherzustellen.

Fachbegriffe

FTTB – Fiber To The Building (Glasfaser bis zum Anschluss des Endkunden)

FTTC – Fiber To The Curbe (Glasfaser bis zum Kabelverzweiger)

Symmetrische Datenrate: Upload- Geschwindigkeit ist genauso groß wie die Download-Geschwindigkeit

NGA-Netz: Next Generation Access-Netz

Beim Breitbandausbau in NRW-Gewerbegebieten wird die Unternehmensform der Genossenschaft vor allem deshalb empfohlen, weil in der Gemeinschaft Größenvorteile genutzt werden können, ohne dass die beteiligten Unternehmen ihre eigene Selbstständigkeit und die flexiblen Möglichkeiten aufgeben müssen. Durch die demokratische Unternehmensverfassung der eingetragenen Genossenschaft ist stets eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe gewährleistet. Da der Zweck einer solchen Genossenschaft in der direkten Förderung der Mitglieder (Zurverfügungstellung einer Breitband- Infrastruktur) liegt, werden die Entscheidungen immer im Interesse und zum Vorteil der beteiligten Unternehmen (Mitglieder) getroffen, wodurch eine nachhaltige Unternehmensstrategie unterstützt wird. Kurzum: Die Identität von „Kunde“ und „Anteilseigner“ bremst die Gefahr bei der eingetragenen Genossenschaft, einseitigen Interessen nachzugehen.

Grundsätzliche Herangehensweise

Dort, wo sich Unternehmen und Kommunen für den Breitbandausbau engagieren, bestehen gute Chancen für eine erfolgreiche Umsetzung. Eine genossenschaftliche Lösung ist immer dann zu prüfen, wenn ein eigenwirtschaftlicher Ausbau durch die Telekommunikationsunternehmen aktuell nicht geplant ist (siehe auch: Infobox Markterkundungsverfahren).

Markterkundungsverfahren

Die Initiatoren bekommen einen objektiven Überblick über die technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Breitbandversorgung im Ausbaugebiet. Hierzu sollten alle regional tätigen Anbieter angeschrieben und um Mitteilung der Ausbauplanungen für die Region in einem absehbaren Zeitraum (zum Beispiel drei Jahre) gebeten werden. Im Bedarfsfall kann die Abfrage auf andere mögliche Interessenten ausgedehnt werden. Informationen zu möglichen Investoren erteilen die jeweiligen Breitbandkompetenzzentren der Länder.

Interessenbekundungsverfahren

Ein daran anschließendes Interessenbekundungsverfahren (IBV) sollte vor allem dann durchgeführt werden, wenn sich im Rahmen der Markterkundung kein Anbieter findet, der den Ausbau ohne (kommunalen) Zuschuss beziehungsweise anderweitige öffentliche Unterstützung durchführen kann. Vor der Durchführung des IBV ist seitens der Kommune zu klären, welche Art der Unterstützung für den Ausbau geleistet werden kann.

Phase 1 eines jeden Breitbandprojekts beginnt mit der Analyse der Backbone-Infrastrukturen im jeweiligen Ausbaugebiet. Das heißt, es wird geprüft, welche Infrastrukturen (vorhandene Netze, Leerrohrsysteme, Abwasserkanäle etc.) verfügbar sind und ob sich diese als Backbone-Anschluss für die FFTB–Verteilnetze nutzen lassen.

Darauf aufbauend wird die hauskoordinatengenaue Netzplanung durch den technischen Netzplandienstleister durchgeführt. Auf Basis der geplanten Netze werden die Ausbaukosten des Ausbaugebiets errechnet. Dies bildet die Grundlage, um daran anschließend das Geschäftsmodell der Genossenschaft aufzubauen. Wichtig ist es, dass das Nicht-Mitgliedergeschäft satzungsgemäß ausgeschlossen werden sollte, um die Gesamtfinanzierung der Genossenschaft durch „Trittbrettfahrermentalitäten“ nicht zu gefährden. Die Genossenschaft hat die Aufgabe, das Glasfasernetz zu bauen und es anschließend an einen oder mehreren Providern (Open-Access-Lösung) zur Nutzung zu überlassen (Phase 2). Die Genossenschaft finanziert somit das Breitbandnetz und erbringt aus den vereinnahmten Netzentgelten den Kapitaldienst zur Refinanzierung des Glasfasernetzes.

Genossenschaftliches Breitbandmodell
Genossenschaftliches Breitbandmodell

Der (technische) Betrieb (Phase 3) – die Belichtung der Glasfaser und das Providing (die Bespielung des Netzes mit Dienstleistungen) – kann auch durch unterschiedliche Dienstleister erbracht werden. Dies geschieht in Abhängigkeit von den jeweils regionalen Begebenheiten. Der Telekommunikationsdienstleister übernimmt den Vertrieb an den Endkunden und kann darüber hinaus auch für das Einwerben der Genossenschaftsmitglieder genutzt werden.

Ausblick

Vorstellbar ist eine ganze Bandbreite von genossenschaftlichen Geschäftsmodellen: Kooperationen mit kommunalen Stadtwerken oder Umwandlungen von Netzanbieter „GmbH“ in eine eG & Co.KG (Abbildung Die kommunale (genossenschaftliche) Bürger-Netzgesellschaft). Persönlich haftende Gesellschafterin wäre die eG. Die Gremien der Genossenschaft (Vorstand, Aufsichtsrat) können satzungsrechtlich so abgebildet werden, dass die Geschäftsführung bei den Stadtwerken verbleibt und somit der „angemessene Einfluss“ erhalten bliebe. Eine analoge Regelung kann satzungsrechtlich auch für den Aufsichtsrat – sogenannte „geborene Mitglieder“ – in der Satzung verankert werden. Kommanditist der eG & Co. KG sind die Stadtwerke und/oder die Gemeinde. Die Bürger werden Mitglieder der eG (und nicht Kommanditisten in der KG). Über diesen Weg fließt zusätzliches Eigenkapital (Bürgerkapital) in die Genossenschaft. Die eG & Co. KG sichert die Gesamtfinanzierung des Breitbandnetzes aus Eigen- und Fremdmitteln ab, baut das Netz und ist letztlich auch Eigentümerin des Netzes. Das Netz wird nach Fertigstellung an einem Dienstleister vermietet. Der Telekommunikationsdienstleister verantwortet den technischen Betrieb, das Providing und den Vertrieb der Anschlüsse. Als Open-Access-Lösung könnten weitere Provider – gegen zusätzliches Entgelt – als Telekommunikationsdienstleister gewonnen werden.

Die kommunale (genossenschaftliche) Bürger-Netzgesellschaft
Die kommunale (genossenschaftliche) Bürger-Netzgesellschaft

Interessanter Nebenaspekt dieses Konstrukts wäre, dass der Bürger an der gesamten Infrastrukturgesellschaft aus Strom-, Gas- und Breitbandnetz der Gemeinde beteiligt wird. Durch den Einbau zusätzlicher genossenschaftlicher Rückvergütungsmodelle in die Satzung ließe sich auch für die Nicht-Breitbandgeschäftsfelder ein enormes Kundenbindungspotenzial generieren und somit vielleicht der Abwanderungsprozess hin zu den Online-Strombörsen entschleunigen. In Baden-Württemberg gibt es ein enormes aber ungenutztes Potenzial, den Breitbandausbau zukunftsgerichtet voranzutreiben. Die Beispiele und Geschäftsmodelle aus Nordrhein-Westfalen weisen in die richtige Richtung und geben innovative Impulse. Daher macht sich der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband weiterhin dafür stark, die Fördermöglichkeiten für Breitband- Genossenschaften in Baden-Württemberg zu verbessern.

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