Springe direkt zum Inhalt , zum Menü .

EuGH gibt Bank bei Vorfälligkeitsentschädigung recht

Kammer des Europäischen Gerichtshofs mit fünf Richtern
Gerichtshof der Europäischen Union

/

In dem viel beachteten Grundsatzurteil vom 14.03.2024 (C-536/22) hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erstmals damit beschäftigt, ob der bankseitigen Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags die Regelungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) entgegenstehen. Das Landgericht Ravensburg hatte in einem Verfahren, das eine unserer Mitgliedsbanken betrifft, dem EuGH ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. Unserem Mitglied gelang es mit Unterstützung unter anderem der Rechtsberatung des BWGV, den EuGH von der Zulässigkeit der Vorfälligkeitsentschädigung zu überzeugen.

Das Landgericht Ravensburg hatte Zweifel gehabt, ob es mit Art. 25 Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie vereinbar ist, wenn bei der Bemessung der Vorfälligkeitsentschädigung der entgangene Gewinn des Kreditgebers, insbesondere die diesem infolge der vorzeitigen Rückzahlung entgehenden zukünftigen Zinszahlungen, erfasst werden. Außerdem hielt es das Landgericht Ravensburg für zweifelhaft, ob es mit Art. 25 Abs. 3 der Richtlinie vereinbar ist, wenn im Rahmen der sog. Aktiv-Passiv-Methode die Vorfälligkeitsentschädigung anhand einer fiktiven Wiederanlage in sichere Kapitalmarkttitel mit kongruenter Laufzeit berechnet wird. Der EuGH hat unserem Mitglied nun in beiden Punkten recht gegeben.

Grundsatzurteil mit hoher Bedeutung

Dem Urteil des EuGH kommt für die gesamte Kreditwirtschaft hohe Bedeutung zu. Wie der EuGH in seinem Urteil anmerkt, sind die Ziele der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nicht darauf beschränkt, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten, sondern umfassen auch die Schaffung eines wirksamen und vom Wettbewerb geprägten Binnenmarkts für Wohnimmobilienkreditverträge. Eine Versagung der Erstattung des entgangenen Gewinns hätte auch aus Sicht des EuGH unerwünschte Auswirkungen, wie etwa die Einschränkung des Angebots an Kreditprodukten oder höhere Darlehenszinssätze zur Folge haben können. Insofern ist das Urteil des EuGH auch Ausdruck eines wohlverstandenen Verbraucherschutzes.

Artikel versenden