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Ein Rechtsformvergleich zwischen eG, e.V. und GmbH

Pfeile in verschiedene Richtungen
Andreas Hermsdorf/pixelio

Die eingetragene Genossenschaft (eG) bildet wie die Aktiengesellschaft, GmbH, offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft eine gängige Unternehmensform des Wirtschaftslebens. Sie ist Kaufmann im Sinne des Handelsrechts. Gesellschaftsrechtlich ist sie eine juristische Person. Seit den Gründerzeiten im 19. Jahrhundert gilt: Die Genossenschaft ist eine mitgliederorientierte und damit personenbezogene Gesellschaftsform. Jedes Mitglied hat unabhängig von seiner Beteiligung grundsätzlich eine Stimme. Die eingetragene Genossenschaft ist damit eine wirtschaftsdemokratische Unternehmensform.

Die eingetragene Genossenschaft (eG), der eingetragene Verein (e.V.) und die GmbH sind körperschaftlich organisiert. Das bedeutet, dass eine Satzung bzw. ein Gesellschaftervertrag vorliegen muss. Während für die Satzung der Genossenschaft und des Vereins die Schriftform ausreicht, bedarf der Gesellschaftsvertrag der GmbH der notariellen Beurkundung. Für die Willensbildung sind in allen drei Vereinigungsformen Organe vorgesehen. Bei der Genossenschaft sind dies Vorstand, Aufsichtsrat und Generalversammlung, beim Verein der Vorstand und die Mitgliederversammlung, bei der GmbH die Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung. Die Genossenschaft und der Verein handeln nach außen durch ihren Vorstand, die GmbH durch den Geschäftsführer. Diesen Organen steht die eigenverantwortliche Geschäftsführung und Vertretung der Vereinigungsformen zu. Bei der Genossenschaft ist außerdem ein Aufsichtsrat zu bilden, der die Tätigkeit des Vorstands als Kontrollorgan  überwacht. Ferner ist für die Genossenschaft charakteristisch, dass die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder selbst Mitglied bei der Genossenschaft sein müssen. Auch schreibt das Genossenschaftsgesetz die zahlenmäßige Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat vor: So müssen dem Vorstand mindestens zwei und dem Aufsichtsrat mindestens drei Mitglieder angehören. Ausnahmen bestehen bei Kleingenossenschaften von nicht mehr als 20 Mitgliedern. Bei diesen kann der Vorstand aus nur einer Person bestehen, auch kann auf einen Aufsichtsrat durch Satzungsregelung verzichtet werden. In diesem Fall übernimmt die Generalversammlung die Aufgaben des Aufsichtsrats und wählt einen besonderen Bevollmächtigten zur Vertretung der eingetragenen Genossenschaft gegenüber dem Vorstand.
Das Beschlussorgan der Mitglieder bzw. Gesellschafter ist bei der eingetragenen Genossenschaft die Generalversammlung, beim Verein die Mitgliederversammlung und bei der GmbH die Gesellschafterversammlung. In die Kompetenz dieser Beschlussorgane fällt zum Beispiel die Entlastung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverteilung.

Grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten der Mitglieder

Bei der Genossenschaft und dem Verein haben die Mitglieder grundsätzlich gleiche Rechte und Pflichten. Bei der GmbH knüpft die Rechtsstellung des Gesellschafters maßgeblich an seinem Geschäftsanteil an, den er am Stammkapital hält. Die Höhe des Kapitalanteils des GmbH-Gesellschafters vermittelt seine Rechtsstellung in der GmbH. So wird das Stimmrecht des GmbH-Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nach der Höhe seines Geschäftsanteils bemessen. Demgegenüber gewähren die Genossenschaft und der Verein dem Mitglied grundsätzlich nur eine Stimme unabhängig von seinem Kapitalanteil bzw. seinem Beitrag.

Die drei Vereinigungsformen sind vom Mitgliederwechsel unabhängig. Dies bedeutet, dass der Ein- und Austritt von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern möglich ist, ohne dass dies auf die Existenz der Gesellschaft Einfluss hat. Allerdings darf eine bestimmte Mindestmitgliederzahl nicht unterschritten werden. Bei der Genossenschaft sind dies drei Personen, beim Verein sieben Personen und bei der GmbH eine Person. Wird die Mindestmitgliederzahl unterschritten, kommt es bei der eG und der GmbH zur Löschung und Liquidation, beim Verein zum Entzug der Rechtsfähigkeit.

Die Genossenschaft wird dadurch geprägt, dass bei ihr jederzeit weitere Personen die Mitgliedschaft erwerben, weitere Geschäftsanteile zeichnen, aber auch die Mitgliedschaft bzw. einzelne Geschäftsanteile kündigen können. Für den Beitritt bzw. die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen ist grundsätzlich die Zustimmung der Genossenschaft erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass es die Genossenschaft selbst in der Hand hat, wie der Mitgliederkreis ergänzt wird. Dies gilt grundsätzlich auch für den Verein und die GmbH. Im Unterschied zur GmbH genügt jedoch für Genossenschafts- bzw. Vereinsbeitritte eine einfache schriftliche Beitritts- bzw. Beteiligungserklärung; bei der GmbH ist notarielle Beurkundung erforderlich.

Für die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft bzw. einzelner Geschäftsanteile ist von Gesetzes wegen eine Mindestfrist von drei Monaten vorgesehen. Die Satzung der Genossenschaft kann jedoch längere Kündigungsfristen bis zu fünf Jahren und in Ausnahmefällen bis zu zehn Jahren festsetzen. Für den Verein darf die Kündigungsfrist höchstens zwei Jahre betragen. Für die GmbH bestehen keine gesetzlichen Regelungen zu Kündigungsfristen.

Die genannten Vereinigungsformen werden mit Eintragung in das für sie zuständige Register zur juristischen Person und erlangen damit Rechtsfähigkeit. Rechtsfähigkeit bedeutet, dass sie am Rechtsleben selbstständig – wie eine natürliche Person – teilnehmen, also selbst Vertragspartner werden, Grundstücke erwerben und selbst klagen und verklagt werden können. Auch ist die Haftung auf das Genossenschafts-, Vereins- bzw. Gesellschaftsvermögen beschränkt. Zuständig für die Eintragung der Genossenschaft ist das Genossenschaftsregister, für den Verein das Vereinsregister und für die GmbH das Handelsregister. Die Register werden bei den Amtsgerichten geführt. Eingetragene Genossenschaft und e.V. sind zweckgebunden, die GmbH nicht.

Die genannten Vereinigungsformen dienen jeweils der Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes. Während der Verein nur ideelle (nicht wirtschaftliche) Zwecke verfolgen darf, kann die Genossenschaft sowohl der wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder dienen, als auch der Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder. Damit steht die Genossenschaft auch für solche Zwecke zur Verfügung, für die der Verein nicht in Betracht kommt. Sofern der Verein versucht, in Geschäftsbeziehung zu seinen Mitgliedern zu treten, ist der ideelle Vereinszweck gefährdet. Sofern der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zur Stützung des ideellen Hauptzwecks dient, wird dies als Nebenzweckprivileg des Idealvereins toleriert, zum Beispiel die Vereinsgaststätte bei Sportvereinen.

Ein darüber hinaus gehender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Idealvereins wäre ein Verstoß gegen die Rechtsform. Das Registergericht kann in diesem Fall die Löschung des Vereins anordnen. Für die GmbH gibt es keine gesetzlichen Zweckvorgaben. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Gesellschaft keine gesetzwidrigen Zwecke verfolgen darf.  Die Genossenschaft und die GmbH sind aufgrund gesetzlicher Anordnung Kaufmann im Sinne des Handelsrechts (Kaufmann kraft Rechtsform). Dem Verein als typischer nichtwirtschaftlicher Vereinigungsform kommt von vornherein keine Kaufmannseigenschaft zu.

Prüfung der Rechtsformen

Die eingetragene Genossenschaft muss einem Prüfungsverband als Mitglied angehören, zu dessen Aufgaben die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen bei seinen Mitgliedern gehört. Diese Mitgliedschaft bietet einen kostengünstigen Zugang zu Rechtsberatung, Steuerberatung, betriebswirtschaftlicher Beratung sowie zu Fortbildungsmöglichkeiten durch Spezialisten, die sich mit mittelständischen Unternehmen auskennen. Bereits im Gründungsstadium bedarf die Genossenschaft einer Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband. Dies zwingt das junge Unternehmen, frühzeitig einen betriebswirtschaftlich durchdachten Geschäftsplan zu erstellen, der mehr Zukunftssicherheit gibt.

Die nach der Gründung durchzuführende jährliche Prüfung erstreckt sich regelmäßig auf den Jahresabschluss sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Dadurch können Fehlentwicklungen frühzeitig erkannt werden; die Insolvenzrate bei Genossenschaften ist im Vergleich zu anderen Rechtsformen entsprechend gering. Die genossenschaftliche Prüfung liegt also im Interesse der Mitglieder. Einer zweijährigen Prüfung unterliegen Genossenschaften, deren Bilanzsumme 2 Mio. Euro nicht übersteigt. Außerdem ist bei Genossenschaften, deren Bilanzsumme 1 Mio. Euro oder deren Umsatzerlöse 2 Mio. Euro nicht übersteigen, der Jahresabschluss nicht zu prüfen.

Der eingetragene Verein als typische nichtwirtschaftliche Vereinigungsform unterliegt keiner gesetzlichen Prüfung (mit Ausnahme der Großvereine, soweit für sie das Publizitätsgesetz gilt). Lediglich die Satzung kann hierfür Regeln vorsehen, zum Beispiel in Form einer Rechnungsprüfung. Die GmbH ist jährlich von einem von ihr zu bestimmenden Abschlussprüfer zu prüfen, wenn es sich bei der GmbH um eine mittelgroße oder große Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 HGB handelt. Kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von § 267 HGB sind nicht prüfungspflichtig.

Als kaufmännische Unternehmen haben die Genossenschaft und die GmbH den Jahresabschluss jährlich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Den Verein trifft keine Veröffentlichungspflicht, da der Verein bereits keinen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufzustellen braucht.

Die Rechtsform-Kosten

Unter Rechtsformkosten sind die Kosten zu verstehen, die bei Gründung, Anmeldung, Eintragung und während der Dauer der Gesellschaft entstehen können. Nach wie vor muss die Gründung einer Genossenschaft nicht notariell beurkundet werden. Die Notarkosten, wie sie bei der Gründung einer GmbH anfallen, gibt es nicht, weil die Ordnungsmäßigkeit der Genossenschaftssatzung und der Gründung von einem genossenschaftlichen Prüfungsverband festgestellt werden muss.
Lediglich für die Anmeldung zur Eintragung in das Genossenschaftsregister muss ein Notar zur Beglaubigung der Unterschriften herangezogen werden. Der finanzielle Aufwand hierfür ist jedoch gering. Die eingetragene Genossenschaft löst aber Kosten unter anderem für die regelmäßige Prüfung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger aus, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Beim eingetragenen Verein fällt dies nur an, soweit eine freiwillige Prüfung der Rechnungslegung durch Externe satzungsmäßig vereinbart ist.

Auch bei der GmbH sind – neben den Gründungskosten – die Rechtsformkosten höher. Hier sind die Kosten für die regelmäßige Abschlussprüfung und die Veröffentlichung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger zu nennen. Nicht zuletzt die notariell zu beurkundenden Übertragungen von GmbH-Geschäftsanteilen und Gesellschaftsvertragsänderungen haben höhere Rechtsformkosten der GmbH zur Folge. In diesem Zuge müssen oft auch Bewertungsprobleme aufwändig gelöst werden Die Kapitalgrundlagen differieren Der Verein stützt seine Kapitalgrundlage auf die Beiträge der Mitglieder. Die Beitragspflicht der Vereinsmitglieder muss sich aus der Satzung ergeben.

Bei der eG ist keine Mindesthöhe des Eigenkapitals vorgeschrieben. Die Satzung der Genossenschaft muss jedoch zwingend die Höhe des von jedem Mitglied zu zeichnenden Geschäftsanteils sowie die darauf zu entrichtenden Einzahlungen festlegen und die Einzahlung von mindestens 10 Prozent des Geschäftsanteils regeln. Daneben muss eine gesetzliche Rücklage aus dem Jahresüberschuss gebildet werden. Hierzu hat die Satzung der Genossenschaft die Einzelheiten zu regeln. Ferner muss in der Satzung festgelegt werden, ob die Mitglieder eine Nachschusspflicht unbegrenzt, begrenzt auf eine bestimmte Höhe (die sogenannte Haftsumme) oder überhaupt nicht übernehmen. Die Nachschusspflicht spielt eine Rolle in der Insolvenz der Genossenschaft. In diesem Fall wären die Mitglieder nach der in der Satzung vorgesehenen Regelung unter Umständen verpflichtet, Nachschüsse in die Insolvenzmasse zu leisten.

Die GmbH hat ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro, von dem mindestens 50 Prozent einzuzahlen sind. Eine GmbH mit weniger als  25.000 Euro Stammkapital zu gründen, die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), ist möglich. Bei ihr ist das Stammkapital voll einzuzahlen. Daneben hat die Unternehmergesellschaft eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die 25 Prozent des Jahresüberschusses einzustellen sind.
 

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